Allgemeine Geschäftsbedingungen


Stand 01. Oktober 2023


1. Die Geschäftsbeziehungen zwischen Matthias Koss mit dem Markennamen „Netzwerk 46“ (nachfolgend: Auftragnehmer) und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien dieses Vertrages, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf. Ohne eine schriftliche Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, aus der sich anderes ergibt, stellt eine Terminvereinbarung des Auftraggebers mit einem vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber eine Annahme dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.


2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, für den Auftraggeber entsprechend der Stellenbeschreibung und dem Anforderungsprofil Bewerber zu suchen und jeden Auftrag gewissenhaft und sorgfältig auszuführen. Der Erfolg einer Vermittlung besteht in dem Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Bewerber. Die Honorarforderung bleibt hiervon unberührt.


3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Unterlagen, Daten und Informationen, die für die Auftragsausführung erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer sichert eine vertrauliche Behandlung aller Daten und Informationen zu. Diese werden ausschließlich zur Vermittlungstätigkeit genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Die ihm überlassenen Bewerbungsunterlagen darf der Auftraggeber nur zum Zwecke der Besetzung einer Vakanz verwenden. Er ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Auftragnehmers Unterlagen, Informationen oder sonstige Angaben über die vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten vorzustellen. Die Unterlagen abgelehnter Bewerber sind an den Auftragnehmer zurückzusenden oder zu vernichten. Falls der Auftraggeber einen Bewerber, der ihm ursprünglich durch den Auftragnehmer vorgestellt wurde, einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Auftraggeber zur Zahlung eines Honorars wie unter Punkt 6 beschrieben verpflichtet, wenn der ursprünglich vom Auftragnehmer vorgestellte Bewerber von dieser anderen natürlichen oder juristischen Person oder Personenmehrheit als Arbeitnehmer eingestellt wird. Kommt es dagegen durch Vermittlung des Auftragnehmers zum Abschluss eines freien Dienstvertrages, ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 25% des Honorars des Interim Managers verpflichtet.


4. Alle den Bewerber betreffenden Angaben beruhen auf Auskünften und Informationen des Bewerbers selbst oder Dritter. Der Auftragnehmer kann deshalb keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Eignung eines dem Auftraggeber vorgestellten Bewerbers keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr. Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass ein vorgeschlagener Bewerber nicht anderweitig vermittelt wird bzw. sich anderweitig entscheidet. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung und aus jedem sonstigen Rechtsgrunde gegenüber dem Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Prüfung von Referenzen einschließlich der Bestätigung von beruflichen oder akademischen Qualifikationen und wird sich von der Eignung eines vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerbers selbst bzw. durch bevollmächtigte Mitarbeiter überzeugen, bevor er mit den vorgestellten Bewerbern kontrahiert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die etwa notwendige Beschaffung von Arbeits- oder anderen Erlaubnissen, insbesondere auch für die Rechtmäßigkeit der Aufträge, die er an die vom Auftragnehmer vorgestellten Bewerber ggf. erteilt. Der Auftragnehmer haftet nicht für Handlungen des Bewerbers, die zivil- oder strafrechtlich verfolgt werden könnten.


5. Der Vertragsabschluss mit einem vorgeschlagenen Bewerber muss dem Auftragnehmer innerhalb einer Woche vom Auftraggeber mitgeteilt werden. Wird der Arbeits- bzw. freie Dienstvertrag zu anderen als den vereinbarten Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Bewerber für eine andere Stelle und/oder in einem verbundenen Unternehmen eingestellt, so berührt dies den Honoraranspruch des Auftragnehmers nicht. Stellt der Auftraggeber einen ihm durch den Auftragnehmer vorgeschlagenen Bewerber zu einem späteren Zeitpunkt (innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Projektes) auf der beauftragten oder einer vergleichbaren Position im eigenen oder einem angeschlossenen Unternehmen ein, so bleibt seine Verpflichtung zur Zahlung des Honorars unberührt. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, einen Auftrag zu stornieren oder wesentlich zu ändern. Für den Fall eines vom Auftraggeber stornierten Auftrags sind nur die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu erstatten. Sollte der Bewerber aufgrund des § 670 BGB die Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vorstellungsgespräch beim Auftraggeber entstanden sind von diesem verlangen, so ist dieser verpflichtet, jene zu erstatten.


6. Kommt es durch die Vermittlung des Auftragnehmers zum Abschluss eines Arbeitsvertrages, beträgt das Honorar, sofern nicht anders vereinbart, 35% des Jahresbruttogehalts zzgl. der gesetzlichen MwSt. Zum Jahresbruttogehalt gehören auch steuerlich vergünstigte Sonderzahlungen oder sonstige Sondervergütungen, die das tatsächliche Einkommen des vermittelten Bewerbers erhöhen. Ein vom Auftraggeber zur Verfügung gestellter Dienstwagen, der auch vom Bewerber privat genutzt werden darf, erhöht das Jahresbruttogehalt pauschal um 10.000 Euro. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer jeweils unverzüglich über das vertraglich vereinbarte Jahresbruttogehalt durch Übersendung von Ablichtungen der die Vergütung betreffenden Teile des Arbeitsvertrags zu informieren. Die Rechnung wird nach Vertragsunterzeichnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.


7. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens des Auftraggebers nicht für Besetzungsprojekte bei anderen Auftraggebern anzusprechen. Dieser sogenannte Blacklist-Schutz gilt für aktive Kundenbeziehungen für jeweils 12 Monate nach der letzten erfolgreichen Vermittlung. Das Datum der Vermittlung ist das Leistungsdatum gemäß Rechnung.